Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen des Kranenburger Jugendreisen e.V.

- nachfolgend: KJR -

  1. Allgemeines
    Die Termine, Preise und Leistungen für alle im Programm des KJR beschriebenen Fahrten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Preisänderungen bleiben daher vorbehalten.

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages, sowie der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

  2. Vertragsabschluss
    1. An den im jeweiligen Reiseprogramm des KJR angebotenen Fahrten können nur Personen teilnehmen, die die im Programm angegebene Altersgrenze einhalten. Mitglieder des KJR haben ein Voranmelderecht bei allen neu angebotenen Fahrten im Folgejahr bis zum 30.11. des laufenden Jahres.
    2. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem KJR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder einsteht. Bei minderjährigen Reiseteilnehmern ist die Reiseanmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
    3. Die Reiseanmeldung muss schriftlich auf dem Anmeldeformular des KJR oder über den Internetauftritt des KJR erfolgen.
      Alle schriftlichen Reiseanmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt und nach Eingang der Anzahlung schriftlich bestätigt. Mit Zugang der Bestätigung beim Teilnehmer kommt der Reisevertrag zustande.
    4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, richten sich die wechselseitig geschuldeten Leistungen allein nach der, in der jeweiligen der Buchung zugrunde liegenden, aktuell im Reisekatalog enthaltenen Leistungsbeschreibung unter Einschluss der vorliegenden allgemeinen Reisebedingungen des KJR sowie den im Katalog weiterhin abgedruckten besonderen Informationen.

  3. Zahlung des Reisepreises
    1. Soweit bei einer einzelnen Reise keine besondere Regelung angegeben ist, ist bei Buchung einer Reise eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises, mindestens aber 50,00 EUR pro Person an den KJR (Sparkasse Rhein-Maas, IBAN: DE88324500000005124540, BIC: WELADED1KLE oder Volksbank Kleverland: IBAN: DE14324604221203900011, BIC: GENODED1KLL) zu überweisen. Der KJR händigt dem Teilnehmer die Reisebestätigung und den Reisepreissicherungsschein aus. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
    2. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, wenn der Reisepreissicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB sowie eine Buchungsbestätigung durch den KJR an den Teilnehmer ausgehändigt sind.
    3. Buchungen innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabe der vollständigen Reiseunterlagen unter Einschluss des Reisepreissicherungsscheins.

  4. Leistungsänderungen
    1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem KJR nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderung den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen oder sonst für den Teilnehmer unzumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der KJR ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der KJR ist berechtigt unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachvertragliche Änderungen des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.

  5. Rücktritt des Teilnehmers von der Reise
    1. Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim KJR. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert der KJR den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen:

      • bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
      • vom 59. - 30. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
      • vom 29. – 15.Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
      • vom 14. – 7. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises
      • ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises
      • bei Nichtanreise: 90 % des Reisepreises

      Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.
    2. Bei Stornierung einer Buchung, ganz gleich aus welchem Grunde, verfällt die auf dem Anmeldevordruck angegebene Anzahlung. Soweit dem KJR entsprechend der Regelung 5.1. ein Entschädigungsanspruch zusteht, wird die Anzahlung auf die Entschädigung angerechnet.
    3. Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten. Der KJR empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Informationen hierüber erteilt das Klever Reisebüro, Große Straße 24, 47533 Kleve.

  6. Rücktritt und Kündigung durch den KJR
    1. Der KJR kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den KJR und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem KJR steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadenersatzansprüche des KJR im übrigen bleiben unberührt. Bei groben Verstößen (bei Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann der KJR auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.
    2. Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der KJR bis 4 Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.
      Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer in voller Höhe zurück.

  7. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis
    1. Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Teilnehmer gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR eine Umbuchung vornehmen. Der KJR ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Teilnehmers entgegen zu nehmen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer anheim gestellt, den Rücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klauseln zu erklären und ggf. die Neuanmeldung einer anderen Reise vorzunehmen.
    2. Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dies gilt für Reisen mit dem KJR jedoch nur insoweit, als die im Programm angegebene Altersgrenze eingehalten wird. Der KJR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen vertraglichen Erfordernissen nicht genügt. Bei Eintritt eines Dritten ist die unter 7.1. genannte pauschale Bearbeitungsgebühr sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Teilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.
    3. Kündigung infolge höherer Gewalt, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Der KJR ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, tragen der KJR und der Teilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten müssten die Teilnehmer tragen.

  8. Beschränkung der Haftung
    1. Die vertragliche Haftung des KJR vor Schäden, die nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
      • soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
      • soweit der KJR für einen den Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    2. Der KJR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch den KJR ausgeschrieben sind und der Teilnehmer im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z. B. Sportveranstaltung, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.).
    3. Ein Schadenersatz gegen den KJR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Leistungsbeschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
    4. Kommt dem KJR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der KJR in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diesen geltenden Bestimmungen. Kommt dem KJR bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

  9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
    1. Sofern in der Reisebeschreibung des KJR nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Teilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Katalogs Änderungen eintreten, werden die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt.
    2. Teilnehmer die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten hierauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da der KJR ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visavorschriften entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des KJR bedingt sind.
    3. Hinsichtlich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird der KJR die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung oder in Zusatzinformationen wiedergegebenen Anforderungen vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von diesen Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch den KJR bedingt sind.

  10. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen, Ausschlussfristen und Verjährung
    1. Mängel oder Störungen sind den durch den KJR eingesetzten Betreuern und Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an den KJR, worin die Mängel beschrieben sind. Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Betreuer und Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen den KJR anzuerkennen.
    2. Dem Teilnehmer steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann zu, wenn er dem KJR fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom KJR unberechtigt verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
    3. Ansprüche aus den §§ 651 c-f) des bürgerlichen Gesetzbuches sowie die sonstigen vertraglichen Ansprüche auf Basis des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrags hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorhergesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem Kranenburger Jugendreisen e.V., Beeckscher Weg 14, 47559 Kranenburg, Postfach 1155, 47552 Kranenburg, geltend zu machen.

      Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Soweit die vorstehende Ausschlussfrist eingehalten worden ist, gilt im Hinblick auf die Verjährung der Ansprüche aus den §§ 651 c-f) BGB die Frist des § 651 g Abs. II BGB.

  11. Druckfehler
    Der KJR behält sich vor, aufgetretene Druckfehler im Preis und/oder Termin nachträglich zu korrigieren.

  12. Gepäckbeförderung
    Reisegepäck wird im normalen Umfang befördert. Das Gepäck eines Reiseteilnehmers sollte sich insoweit auf einen Koffer (normale Größe, max. 20 kg) sowie ein Stück Handgepäck beschränken. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.

  13. Bahntarife, Ölpreiserhöhung und Treibstoffzuschläge
    Die bis zur Kalkulation der Reisen bekannt gewordenen Änderungen bei den Bahntarifen und Treibstoffzuschlägen sind in den in diesem Reiseprogramm veröffentlichten Preisen bereits enthalten. Es ist nicht auszuschließen, dass es während der Laufzeit des Reiseprogramms zu weiteren Erhöhungen kommen wird. Änderungen im Bereich Bahntarife/ Treibstoffzuschläge, Start- / Lande-/ Handlingsgebühren, Steuern und Abgaben etc. sind nicht vom KJR zu verantworten, daher behält sich der KJR eine Angleichung des Reisepreises bis zum Termin vor.

Kontakt:

Anschrift des Veranstalters:

Kranenburger Jugendreisen e.V.
Maximilian-Kolbe-Straße 2
47559 Kranenburg,

Tel.: 02826/ 8216

E-Mail:

Geschäftsführender Vorstand:

1. Vorsitzender: Jens Dercks
2. Vorsitzende: Maxi Voßkamp
1. Geschäftsführerin: Franziska Vervoorst
2. Geschäftsführerin: Anika Feyen
1. Kassiererin: Pauline Schramm
2. Kassierer: Jürgen Pau
Beisitzer: Monika Jansen, Dirk Aldenpaß, Uwe Bongers, Peter Berns, Jürgen Janßen

Sparkasse Rhein-Maas, IBAN: DE88324500000005124540, BIC: WELADED1KLE

Volksbank Kleverland: IBAN: DE14324604221203900011, BIC: GENODED1KLL